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   BFH, 26.01.1978 - V R 14/75   

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https://dejure.org/1978,1449
BFH, 26.01.1978 - V R 14/75 (https://dejure.org/1978,1449)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1978 - V R 14/75 (https://dejure.org/1978,1449)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1978 - V R 14/75 (https://dejure.org/1978,1449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausländischer Unternehmer - Anlagenteil - Umsatzausgleichsteuer - Montageleistung - Dienstleistung - Werklieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 124, 254
  • DB 1978, 1014
  • BStBl II 1978, 278
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.02.1973 - 54/72

    Fonderie Officine Riunite / Vereinigte Kammgarn Spinnereien

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Die zweimalige Belastung der eingeführten Maschinen mit Umsatzsteuer (Umsatzausgleichsteuer und innerer Umsatzsteuer) sei vertragswidrig; dies ergebe sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EGH) vom 20. Februar 1973 Rs. 54/72 (EGHE 1973, 193, StRK, EWG-Vertrag, Art. 95 Rechtsspruch 6, UStR 1973, 153).

    Inzwischen ist vom erkennenden Senat im Anschluß an das EGH-Urteil Rs. 54/72 entschieden worden, daß die Vereinbarkeit nationaler Besteuerungsmaßnahmen mit Art. 95 EWGV anhand eines konkreten Belastungsvergleichs nachzuprüfen ist (BFH-Urteile vom 22. Januar 1976 V R 67/71, BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, und vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).

    Die Auffassung der Klägerin, daß es nach den Gründen des EGH-Urteils Rs. 54/72 nicht auf die Höhe der Belastung, sondern auf die Zahl der Besteuerungsvorgänge ankomme und im Vergleich der steuerlichen Belastung nur hierauf abzustellen sei, vermag der erkennende Senat nicht zu teilen.

    Die Ausführungen des EGH im Urteil Rs. 54/72 sind von der Überlegung getragen, daß die nach Art. 95 EWGV zulässige Höhe der Belastung eingeführter Waren nicht in einer für sie nachteiligen Weise bestimmt werden darf; dies wäre jedoch der Fall, wenn ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang (Herstellung und Montage einer Maschine durch den Hersteller) bei eingeführten und bei inländischen Waren in eine unterschiedliche Zahl von Besteuerungsvorgängen zerfällt und diese nicht sämtlich in den Belastungsvergleich eingebracht werden.

    Für den unter diesen Bedingungen vorzunehmenden Belastungsvergleich hat das FG die Auffassung des EGH zu berücksichtigen, daß es Sache des nationalen Richters ist, im Einzelfall zu entscheiden, ob die Umsatzausgleichsteuer lediglich dem Ausgleich der Vorbelastung dient oder ob sie auch Umsatzsteuer enthält, die einen Vorgriff auf die Besteuerung der im Inland erbrachten Werklieferung darstellen würde (vgl. dazu auch die entsprechenden Erklärungen der Bundesregierung und die Schlußanträge des Generalanwalts Roemer im Verfahren Rs. 54/72).

    Die genaue Höhe dieser Vorbelastung hat die Bundesregierung im Verfahren Rs. 54/72 vor dem EGH mit 4, 71 v. H. für die Standardausführung und mit 5, 71 v. H. für die Sonderanfertigungen angegeben.

  • BFH, 21.10.1976 - V R 23/72

    Ausländischer Unternehmer - Errichtung einer Anlage - Inland - Herstellung im

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Dagegen schließt Art. 97 EWGV nicht aus, die Montageleistung, die der ausländische Unternehmer im Rahmen der im Inland bewirkten Werklieferung erbracht hat, nach dem Werte dieser Dienstleistung unter Anwendung des allgemeinen Steuersatzes zur inneren Umsatzsteuer heranzuziehen (Fortführung von BFH-Urteil vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).

    Inzwischen ist vom erkennenden Senat im Anschluß an das EGH-Urteil Rs. 54/72 entschieden worden, daß die Vereinbarkeit nationaler Besteuerungsmaßnahmen mit Art. 95 EWGV anhand eines konkreten Belastungsvergleichs nachzuprüfen ist (BFH-Urteile vom 22. Januar 1976 V R 67/71, BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, und vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).

    Wie der Senatsentscheidung V R 23/72 weiter zu entnehmen ist, muß somit für den Besteuerungszeitraum 1967 davon ausgegangen werden, daß derjenige Umsatzausgleichsteuersatz, der auf der Grundlage der durch das 17. UStÄndG vom 23. Dezember 1966 (BGBl I 1966, 709, BStBl I 1967, 10) geschaffenen Rechtslage für die Umsatzausgleichsteuerbesteuerung der von der Klägerin eingeführten Maschinenteile maßgeblich war, als Durchschnittsatz im Sinne des Art. 97 EWGV die Vornahme eines konkreten Belastungsvergleichs wegen der ihm zugemessenen Ausgleichsfunktion verbietet.

    Für die Fälle des Art. 95 EWGV hat dies der Senat bereits in seiner Entscheidung V R 23/72 ausgesprochen.

    Für die Besteuerungszeiträume 1964 bis 1966 wird das FG nach Maßgabe der Senatsentscheidung V R 23/72 zu verfahren haben, falls die Annahme von Werklieferungen im Inland gerechtfertigt ist.

  • BFH, 24.02.1966 - V 115/63

    Vertrieb von im Ausland hergestellter Ware im Inland durch einen ausländischen

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Die Umsatzausgleichsteuer solle, wie sich auch aus dem Urteil des BFH vom 24. Februar 1966 V 115/63 (BFHE 85, 140, BStBl III 1966, 261) ergebe, die Belastung ausgleichen, die inländische Waren beim letzten Umsatz insgesamt zu tragen hätten.

    Soweit sich das FG zur Begründung seiner abweichenden Entscheidung auf die Ausführungen des Senats im Urteil V 115/63 beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß es die Ausgangslage im Zeitpunkt der damaligen Entscheidung nicht gewürdigt hat.

    Der BFH hat sich demgemäß mit seiner Entscheidung V 115/63 bemüht, den in Art. 95 EWGV enthaltenen Rechtsgedanken bei der Auslegung nationalen Rechts zu berücksichtigen.

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Als der EGH mit Urteil vom 16. Juni 1966 Rs. 57/65 (EGHE 1966, 257, UStR 1966, 189) erstmals entschied, daß Art. 95 Abs. 1 EWGV unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte des einzelnen begründet, die die staatlichen Gerichte zu beachten haben, hatte sich die Sachlage grundlegend geändert und die Entscheidung V R 115/63 wegen der weitergehenden unmittelbaren Wirkungen des Art. 95 EWGV gegenstandslos gemacht.
  • BFH, 24.06.1976 - IV R 101/75

    Feststellungslast des Steuerpflichtigen - Minderung des Betriebsvermögens -

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Sofern die Klägerin gegen diese Werte Einwendungen erheben sollte, trifft sie die objektive Beweislast (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562).
  • BFH, 22.01.1976 - V R 67/71

    Aufhebung alten Rechts - Anwendung auf alte Vorgänge - Ausländischer Unternehmer

    Auszug aus BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
    Inzwischen ist vom erkennenden Senat im Anschluß an das EGH-Urteil Rs. 54/72 entschieden worden, daß die Vereinbarkeit nationaler Besteuerungsmaßnahmen mit Art. 95 EWGV anhand eines konkreten Belastungsvergleichs nachzuprüfen ist (BFH-Urteile vom 22. Januar 1976 V R 67/71, BFHE 118, 252, BStBl II 1976, 442, und vom 21. Oktober 1976 V R 23/72, BFHE 120, 306, BStBl II 1977, 131).
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